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Wissenswertes

Wie lange dauert die Schutzdienstpflicht und weshalb bin ich schutzdienstpflichtig?

Für den Zivilschutz besteht eine nationale Dienstpflicht; gestützt auf die Bundesverfassung. Männer mit Schweizer Bürgerrecht sind schutzdienstpflichtig, sofern sie für den Schutzdienst tauglich sind und nicht Militär- oder Zivildienst leisten. Die Schutzdienstpflicht ist zwischen dem Tag, an dem die Person 18 Jahre alt wird und dem Ende des Jahres, in dem sie 36 Jahre alt wird, zu erfüllen. Insgesamt dauert die Schutzdienstpflicht 14 Jahre und beginnt mit dem Jahr, in dem sie die Grundausbildung absolvieren, spätestens aber mit 25 Jahren. Die Zivilschutzpflichtigen werden erst nach Abschluss der Grundausbildung für Einsätze in der ZSO Jungfrau aufgeboten. Für höhere Unteroffiziere und Offiziere dauert die Schutzdienstpflicht bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. Dies gilt unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen.

Welche Rechte haben Schutzdienstpflichtige?

Sie haben Anspruch auf Sold, Erwerbsausfallentschädigung und Verpflegung. Ausserdem haben sie das Recht auf unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Transport zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs sowie auf Unterkunft, sofern sie nicht zu Hause Unterkunft nehmen können. Bei der Berechnung der Wehrpflichtersatzabgabe werden ihnen die geleisteten Diensttage angerechnet (4% pro geleisteten Diensttag).

Welche Pflichten haben Schutzdienstpflichtige?

Schutzdienstpflichtige haben den dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten. Bei einem Aufgebot haben Sie gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken. Sie können verpflichtet werden, Kaderfunktionen zu übernehmen und die damit verbundenen Dienstleistungen zu erfüllen. Wenn nötig, haben sie auch ausserdienstliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und Einsätzen. Gegen Fehlbare wird ein Disziplinarstrafverfahren eröffnet und Anzeige erstattet.

Wie viele Diensttage muss ein Schutzdienstpflichtiger pro Jahr leisten?

Nebst der Grund- und Weiterausbildung können Schutzdienstpflichtige zu 3 bis 21 Tagen pro Jahr für Wiederholungskurse aufgeboten werden. Einsätze zu Gunsten der Gemein¬schaft beispielsweise werden als Wiederholungskurse durchgeführt. Die Schutzdienstleistungen dürfen insgesamt 66 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Der Einsatz im Ernstfall bei Katastrophen und Notlagen, sowie bei Grossereignissen unterliegt keiner zeitlichen Einschränkung.

Wie und wann wird aufgeboten?

Jeweils im Dezember erhält jeder AdZS eine Dienstanzeige (Voraufgebot) mit den im kommenden Jahr zu leistenden und planbaren Diensttagen. Es soll Ihnen und dem Arbeitgeber zur Terminplanung dienen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unbedingt rechtzeitig darüber. 6 Wochen vor Dienstbeginn erhalten Sie das definitive Aufgebot.
Im Ernstfall gilt auch das mündliche Aufgebot (z.B. mittels Telefonanruf oder SMS), welches nachträglich schriftlich bestätigt wird. Das Aufgebot sämtlicher Formationen erfolgt über die regionale Einsatzzentrale der Kantonspolizei (REZ). Die Angehörigen des Zivilschutzes müssen sofort einrücken.

Kann ein Dienstanlass verschoben werden?

Es besteht kein Anrecht auf Dienstverschiebung. Dienstverschiebungsgesuche müssen schriftlich mittels ausgefülltem Onlineformular und den entsprechenden Belegen so früh wie möglich, spätestens aber drei Wochen vor dem Einrücken, beim Zivilschutzkommando eingereicht werden. Nach Erhalt des definitiven Aufgebots ist eine Dienstverschiebung selten möglich. Über Dienstverschiebungsgesuche entscheidet das Kommando. Solange kein Entscheid gefällt wurde, besteht die Einrückungspflicht weiter. 10 Tage vor dem Einrücken ist eine Dienstverschiebung nicht mehr möglich; ausgenommen sind krankheitsbedingte Gründe, welche Sie mittels einem Arztzeugnis belegen müssen.

Kann ich Urlaub beantragen?

Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Was muss ich tun, wen ich einrücken muss und krank bin oder einen Unfall erlitten habe?

Eine möglichst frühzeitige Information ist sehr wichtig. Wir benötigen in jedem Fall ein ärztliches Zeugnis. Dieses muss mit Datum des Einrückungstages – oder früher datiert sein. Auf dem ärztlichen Zeugnis muss die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ersichtlich sein. Zusammen mit dem Arztzeugnis ist das Dienstbüchlein in einem verschlossenen Umschlag einzureichen.

Ich möchte Ferien buchen – sehe aber auf meiner Dienstanzeige, dass ich zu diesem Zeitpunkt in den Zivilschutz einrücken muss. Was muss ich tun?

Die Schutzdienstpflichtigen müssen sich umgehend bei uns melden. Je früher sie das tun, je grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass wir ihnen entgegenkommen können. Ist das definitive Aufgebot verschickt, haben wir keine Möglichkeit mehr einen Ersatz zu finden. Also sollten keine Ferien gebucht werden, bevor die Dienstverschiebung von uns bestätigt wurde. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

Was muss bei einem Wohnsitzwechsel getan werden?

Bei einem Umzug muss die Adressänderung der Einwohnerkontrolle der entsprechenden Wohnsitzgemeinde und der kantonalen Militärverwaltung innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden. Wenn die Schutzpflichtigen unsere Region verlassen, müssen sie zusätzlich zu diesen Meldungen die gefasste Uniform in gereinigtem Zustand auf der Zivilschutzstelle abgegeben oder uns zuschicken.

Welche Änderungen muss ich wann wem melden?

Alle folgenden Änderungen müssen der kantonalen Militärverwaltung des Wohnsitzes gemeldet werden. Namenänderungen, Adressänderungen und Verlegung des Arbeitsortes ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz müssen innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden. Wenn Schutzdienstpflichtige ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen oder einen ununterbrochenen Auslandaufenthalt von mindestens zwölf Monaten anstreben, müssen sie dies zwei Monate vor der Abreise melden.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Wir sind während den Bürozeiten unter der Telefonnummer 033 826 01 55 oder über unsere E-Mail-Adresse info(at(zso-jungfrau.ch erreichbar und stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.