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Dienstverschiebung und Urlaub

Dienstverschiebung
Es besteht kein Anrecht auf Dienstverschiebung. Dienstverschiebungsgesuche müssen schriftlich, spätestens 10 Tage vor dem Einrücken, mittels ausgefülltem Onlineformular und den entsprechenden Belegen so früh wie möglich beim Zivilschutzkommando eingereicht werden. Nach Erhalt des definitiven Aufgebots ist eine Dienstverschiebung selten möglich. Über Dienstverschiebungsgesuche entscheidet das Kommando. Solange kein Entscheid gefällt wurde, besteht die Einrückungspflicht weiter (Art. 6a u. 10 ZSV). Kurzfristige Dienstverschiebungen sind nicht möglich; ausgenommen sind krankheitsbedingte Gründe, welche mittels einem Arztzeugnis belegt werden müssen.

Urlaub
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens 10 Tage vor dem Einrücken, schriftlich ein Gesuch mittels ausgefülltem Onlineformular und den entsprechenden Belegen einreichen (Art. 10 ZSV). Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Schutzdienstpflichtige (nicht Arbeitgeber!) können bei der aufbietenden Stelle mit diesem Formular ein Gesuch um Dienstverschiebung oder Urlaub während eines Dienstes einreichen. Gesuche sind sofort bei Bekanntwerden der Gründe vom Schutzdienstpflichtigen einzureichen. Dem Gesuch sind unaufgefordert alle Beweismittel (z.B. Bestätigung Arbeitgeber, Schule, Universität, Arztzeugnis, Buchungsbestätigung usw.) als Datei anzuhängen. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung oder Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet abschliessend.

Wichtig: Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter, bzw. auch während der gewünschten Urlaubsdauer. Nichteinhaltung kann zum Strafantrag führen.